Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon TW » 30.10.2019, 13:42

Hallo,

im August trat eine Neuregelung hinsichtlich der Reifenkombinationen an Motorrädern in Kraft.
Wer als zukünftig eine andere Reifengröße als die im Fahrzeugschein vermerkt aufziehen will, muss diese Paarung kostenpflichtig prüfen und eintragen lassen. Auch dann, wenn es eine Reifenfreigabe des Reifenherstellers gibt.

Diese Regelung greift ab dem 1. Januar 2020 für alle Neureifen. Und ab dem 1. Januar 2025 gilt diese Regelung dann auch für Altreifen, die vor dem Stichtag 1. Januar 2020 aufgezogen wurden.

Das haben ja anscheinend die TÜV & Co-Lobbyisten ganze Arbeit geleistet..."!

Gruß
TW

Quelle: ifz - Institut für Zweiradsicherheit

https://www.adac.de/-/media/pdf/motorra ... raeder.pdf
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon piko » 30.10.2019, 15:19

Wer als zukünftig eine andere Reifengröße als die im Fahrzeugschein vermerkt aufziehen will, muss diese Paarung kostenpflichtig prüfen und eintragen lassen. Auch dann, wenn es eine Reifenfreigabe des Reifenherstellers gibt.

Ich habe noch keine (pauschale) Freigabebescheinigung für andere als die originalen/serienmäßigen Dimensionierungen gesehen ...
... gibt es sowas überhaupt??? Womäglich viel Lärm um nix ... immerhin:
ACDC hat geschrieben:Diese beschriebenen Neuerungen deuten daraufhin,dass es zukünftig für EU-typgenehmigte Maschinen Reifenbindungen in der bisherigen Form nicht mehr geben wird.

... was ja bedeuten würde, daß ausnahmslos alle Reifen mit konformer Dimensionierung gefahren werden dürften.
Da dies bisher nicht so ist, entspräche die Neuregulierung aus meiner Sicht eher einer Verbesserung?!

grüße piko
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon Stjopa » 30.10.2019, 17:05

piko » 30.10.2019, 15:19 hat geschrieben:
Da dies bisher nicht so ist[...]

V.a. japanische Hersteller bzw. ihre Importeure mqchen sich ins Hemd.
Beispielsweise italienische Motorräder unter 100 PS haben schon lange keine Reifen(-marke/-modell)bindungen nehr.
Stjopa
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon mischinka » 31.10.2019, 14:23

Also vielleicht steh ich ja auf m Schlauch, aber ich begreife noch nicht, was das wirklich bedeutet. Ich habe den neuen Schein, aber unten stehen bei mir Einschränkungen?
„Zu 15.1/16.2: Nur: Dunlop vorn D103F Tubeless, hinten D103A Tubeless od. Pirelli vorn … hinten … Reifenpaar nur von einem Hersteller usw.“
Heißt das, dass ich meine BT45 nicht mehr fahren darf?
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon Flyingbrick » 31.10.2019, 14:55

Das hat damit nichts zu tun; Reifenfreigaben geltern weiterhin und da gibt es weder zum Positiven noch Negativen Änderungen.
Hier geht es um abweichende Größen, nicht um Profile. Abweichende Größen müssen künftig eingetragen sein und können nicht mehr einfach über eine Reifenherstellerfreigabe legalisiert werden. Sprich, willst Du statt eines 130/80ers einen 130/70er fahren oder einen 150/70er, brauchst Du eine Eintragung in den Papieren.

Das macht übrigens auch Sinn und hat nichts mit Lobbyismus zu tun, sondern mit Sicherheit. Beispiel CB500: ab 1998 wurde eine gegenüber dem 97er Modell geänderte Schwinge verbaut, die mehr Platz bietet. Die Schwinge aus 1997 hat einen scharfkantigen Falz zum Reifen hin. Würde ein Reifenhersteller hier per Freigabe einen breiteren Reifen freigeben, weil er das mit einem 1998er Modell getestet hat, schleift dieser bei einer 1997er schon am Falz. Es macht Sinn, abweichende (meist breitere) Größen am Fahrzeug zu prüfen. Und so lief es bei 99 Prozent aller Fälle schon immer, es existieren nur sehr wenige Freigaben. Diese betreffen in der Regel ältere Maschinen mit Zollgrößen, deren Reifenformate nur noch schwer zu bekommen sind.

3.25H19/4.00H18 sind solche Formate, die es in den 70er/80er Jahren auf vielen BMW und Japanern gab. Mangels vernünftiger Alternativen wurden manchmal ähnliche Formate mit Millimeterangaben (z.B. 110/80-18H am Hinterrad) durch den Reifenhersteller als vergleichbarer Typ freigegeben. Und (nur) hier gibt es wirklich Leute, die künftig eine Eintragung brauchen.
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon mischinka » 31.10.2019, 15:24

Prima, danke für die Klarstellung!
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon Chickenmarkus » 03.11.2019, 19:39

Auf der CB werden ja kaum abweichende Größen gefahren. Aber beim Auto habe ich eine geringfügig geänderte Breite der Reifen eingetragen. Durch die Eintragung habe ich die kostenpflichtige Prüfung hinter mir, oder?
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon Flyingbrick » 03.11.2019, 19:43

Ja, richtig. Es geht nur darum, dass eine einfache Freigabebescheinigung eines Reifenherstellers für andere Größen nicht mehr genügt.
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon Wormser » 08.11.2019, 19:58

Bericht im neuen MOTORRAD.Die Reifenindustrie und ihre Verbände wollen Klarheit über dieses neue Gesetz.Sie üben keinen Widerspruch sondern wollen Klarheit wie dieses Gesetz gehandelt wird wenn Reifen von der Industrie freigegeben sind.
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon gubi » 28.02.2020, 23:10

Und so sollte es im Gesetz stehen:

Die Bereifung wird im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Krafträdern (Fahrzeugen der Klasse L) gemäß Anhang XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen bzw. Kapitel 1 Anhang III der vorangegangenen Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen geprüft. Dabei wird überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen- und Felgenbreiten die Bewegung der Rad-/Reifenkombination im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeug- bzw. Reifenherstellers nicht behindert wird.

Fall 1: Fahrzeuge mit einer EU-Typgenehmigung
Bedingung ist, dass die Reifen über eine entsprechende Bauteilgenehmigung verfügen (UN-Regelung Nr. 75, bzw. früher 97/24/EG Kapitel 1) und das Fahrzeug ansonsten keine Veränderungen aufweist, welche Einfluss auf die Rad/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben.

Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller
In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.
Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.

Fall 1b: Abweichende Reifengröße innerhalb der freigegebenen Reifengrößen
Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart,
1. der nicht schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, und
2. nicht breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, und
3. dessen Abrollumfang gemäß Herstellerangabe (z. B. Reifenkatalog) nicht geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem geringsten Abrollumfang und nicht größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem größten Abrollumfang ist, und
4. dessen übrige Reifenparameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind.
Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.

Fall 1c: Abweichende Reifengröße außerhalb der freigegebenen Reifengrößen
Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart,
1. der schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist oder
2. der breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, oder
3. dessen Abrollumfang geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifens mit dem geringsten Abrollumfang oder größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB genannten zulässigen Reifens mit dem größten Abrollumfang ist.
Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrads, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell aufgeführten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (siehe weiter zu beachtende Erläuterungen unter dem Punkt Schlussfolgerung).

Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge
Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.
Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).

Schlussfolgerung:
Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.

Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden
1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt werden, und
2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.
Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon Presi » 02.03.2020, 20:58

Ich bewerte die Situation nach Lesen der entsprechenden Veröffentlichungen sowie auch diversen Infos wie der Antwort auf die Nachfrage eines Foristen im GS-Forum beim Bundesministerium (https://www.gs-forum.eu/threads/petitio ... 898/page-8 , #148) und dem Videobeitrag bei mopedreifen.de als nicht wirklich eindeutig.

Punkt 1 gilt nach meiner Meinung nur für EU-typzugelassene Fahrzeuge, also nicht für die CB500.

Der Gesetzestext liest sich für mich so, dass unsere CBs unter Punkt 2 fallen, da sie keine EU-Zulassung, sondern eine nationale ABE haben.
Die Frage ist, was ein Reifen ist, der nicht in ZB Teil 1 genannt wird: Geht es um den genauen Reifentyp (auch Marke, wie bspw. von mopedreifen publiziert)? Oder um seine Spezifikation (Größe, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitsindex, Bauart)?

Hier erwarte ich eine Klärung, da die Regelung nicht wirklich eindeutig ausformuliert ist. Derzeit handhabt das der Tüv nach meiner Info und auch nach Anfrage aus o.g. Thread wie bisher, also die UB reicht bei nicht abweichender Dimension. Man wüsste nur gern, ob das jeder auch künftig so auslegt oder ob wie bei der Laufrichtungsbindung (das eine Prüfinstitut sagt egal, der nächste sagt, unzulässig) ein wenig transparentes Durcheinander und Rechtsunsicherheit gibt.

Klar ist: Eine Einzelabnahme jedes neues Reifens ab Produktionsdatum 2020 für alte Motorräder ohne EU-Zulassung wäre jedenfalls ein weiterer Nachteil alter Motorräder.
Zuletzt geändert von Presi am 02.03.2020, 20:58, insgesamt 4-mal geändert.
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon gubi » 02.03.2020, 21:28

Ein Freund von mir war heute bei zwei TÜV Stellen und hat sich folgende
Auskunft erfragt.

Zitat:
Diese Neuregelung betrifft uns, weil wir noch eine nationale ABE haben. Also keine COC-Bescheinigung.
Beide TÜV-Prüfer äußerten sich sehr verwundert über diese Reglung. Sie haben aber bestätigt, dass, wer NUR seine Reifenmarke wechselt, nicht aber die Reifengröße, trotzdem eine Eintragung in die ZB I machen lassen muß, ... also eine kostenpflichtige Einzelabnahme. Wer dann beim nächsten Reifenwechsel wieder die Marke wechselt, darf alles nochmal wiederholen. Natürlich kostenpflichtig.

Allerdings sehen die TÜVler auf Grund der schwammigen Formulierungen Nachbesserung, so dass einstweilen
noch die alte Regelung mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ausreicht.

Posting automatisch zusammengeführt: 02.03.2020, 21:28

Vielleicht ist es noch nicht zu spät.

https://www.openpetition.de/petition/on ... eintragung
Zuletzt geändert von gubi am 02.03.2020, 21:28, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon Flyingbrick » 03.03.2020, 08:04

Ja, Gubi, dann mach mal. Ich gebe es jetzt echt auf. Da liest der einer dem anderen etwas vor, glaubt, fragt einen, der wen weiß, der einen kennt...

Mach Du Deine Petition und frag noch hundert Leute, ich fahre zum TÜV und hole mir meine Plaketten...kopfschüttelnd.
Zuletzt geändert von Flyingbrick am 03.03.2020, 08:04, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon Stjopa » 03.03.2020, 09:30

Man kann sich natürlich auch ein Motorrad kaufen, das nicht von Hosenscheißern *) importiert wurde.
So haben bspw. alle italienischen Motorräder unter 100 PS schon seit Jahren keine Reifen-Markenbindung (mehr) in den Papieren stehen.
Wie beim Auto steht da nur die Größe. Und wie bei dem muss man, wenn man Reifen anderer Größe fahren will, die Papiere ändern lassen.
Die Reifenmarke ist völlig egal.

*) In den 70er Jahren gab es einen tödlichen Unfall mit einer CB 750, nach dem die Hinterbliebenen des Fahrers Honda (bzw. den Importeur Honda Deutschland) verklagten und Recht bekamen, dass das Fahrzeug in der vorliegenden Form (mit den gefahrenen Reifen) bei den in Deuschland erlaubten hohen Geschwindigkeiten nicht sicher und schuld an dem Unfall war. Daraufhin erlaubte Honda und auch die anderen jap. Hersteller aus Angst vor weiteren eventuellen Schadensersatzansprüchen fortan nur bestimmte, getestete Reifen.
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon gubi » 04.03.2020, 16:05

.... ist schon gut, kein Kommentar mehr von mir diesbezüglich!

Posting automatisch zusammengeführt: 04.03.2020, 16:05

... geht nicht anders...

@Flyingbrick, du darfst Kopfschütteln.

Dienstanweisung eines TÜV Kollegen.
Es wurde eine Dienstanweisung herausgegeben, wie wir nun genau damit umzugehen haben.

Unzulässig sind abweichende Reifendimensionen, wie vorher auch schon.

Außerdem unzulässig: Abweichende Reifen generell (also auch Hersteller!)

Wie also angedroht, zieht ihr einen BT 46 mit DOT xx20 auf, muss der eingetragen
werden. Ab 1.1.2025 dann alle, egal welche DOT.
Zuletzt geändert von gubi am 04.03.2020, 16:05, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon Pere » 12.05.2020, 18:51

Gibt es denn inzwischen Positiv-Tests zu der Thematik?
Sprich: hat jemand die HU mit neuen Reifen gemacht und es wurde erstens bemerkt und zweitens für zulässig oder unzulässig ohne Eintragung erklärt?
Zuletzt geändert von Pere am 12.05.2020, 18:51, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon Pere » 02.10.2020, 14:56

Es scheint eine dieser Sachen zu sein, die nicht so heiß gegessen werden, wie sie gekocht wurden.

Gibt es denn nun Erfahrungen?
Ich war eben in einer Werkstatt wegen TÜV und neuen Reifen für die Guzzi und der Werkstattleiter ging gar nicht weiter darauf ein, dass es die neue Regelung gibt. Ich bekäme wohl auch mit 2020er Reifen die Plakette.
Pere
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon Stjopa » 02.10.2020, 17:35

In der Werkstatt bekommt man den TÜV ja außer bei wirklichen Sicherheitsmängeln sowieso immer. ("Das muss noch gemacht werden!" - "Machen wir." - "OK.")
Stjopa
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon Pere » 02.10.2020, 20:56

Ein Hoch auf die Werkstätten! c(_)
Pere
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Re: Reifenfreigabe reicht nicht mehr

Beitragvon gubi » 21.10.2020, 21:37

... ich kenne anderes, gehe aber nicht mehr darauf ein.

Soll jeder selbst seine Erfahrungen beim TÜV machen.
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